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Schon im Feudalgrundbesitz liegt die Herrschaft der Erde als einer fremden Macht über d[en] Menschen. Der Leibeigene ist das Accidenz der Erde. Ebenso gehört der Majoratsherr, der erstgeborne Sohn, der Erde. Sie erbt ihn. Ueberhaupt fängt mit dem Grundbesitz die Herrschaft des Privateigenthums an, er ist seine Basis. Aber im feudalen Grundbesitz scheint wenigstens der Herr als König des Grundbesitzes. Ebenso existirt noch der Schein eines innigern Verhältnisses zwischen dem Besitzer und der Erde, als das des blossen sachlichen Reichthums ist. Das Grundstück individualisirt sich mit seinem Herrn, es hat seinen Rang, ist freiherrlich oder gräflich mit ihm, hat seine Privilegien, seine Gerichtsbarkeit, sein politisches Verhältniß etc. Es erscheint als der unorganische Leib seines Herrn. Daher das Sprüchwort: nulle terre sans maître, worin das Verwachsensein der Herrlichkeit und des Grundbesitzes ausgesprochen ist. Ebenso erscheint die Herrschaft des Grundeigenthums nicht unmittelbar als Herrschaft des blossen Capitals. Seine Zugehörigen stehn mehr zu ihm im Verhältniß ihres Vaterlandes. Es ist eine engbrüstige Art von Nationalität. |

|XVIII| Ebenso giebt das feudale Grundeigenthum seinem Herrn den Namen, wie ein Königreich seinem König. Seine Familiengeschichte, die Geschichte seines Hauses etc. alles dieß individualisirt ihm den Grundbesitz und macht ihn förmlich zu seinem Haus, zu einer Person. Ebenso haben die Bearbeiter des Grundbesitzes nicht das Verhältniß von Taglöhnern, sondern theils sind sie selbst sein Eigenthum, wie d[er] Leibeigne, theils stehn sie in Respects, Unterthanen und Pflichtverhältniß zu ihm. Seine Stellung zu ihnen ist daher unmittelbar politisch und hat ebenso eine gemüthliche Seite. Sitten, Charakter etc ändert sich von einem Grundstück zum andern und scheint mit der Parcelle eins, während später nur mehr der Beutel d[es] Menschen, nicht sein Charakter, seine Individualität ihn auf das Grundstück bezieht. Endlich sucht er nicht den möglichsten Vortheil von seinem Grundbesitz zu ziehn. Vielmehr verzehrt er, was da ist und überläßt die Sorge des Herbeischaffens ruhig den Leibeignen und Pächtern. Das ist das adlige Verhältniß des Grundbesitzes, welches eine romantische Glorie auf seinen Herrn wirft.

Es ist nöthig, daß dieser Schein aufgehoben wird, daß das Grundeigenthum, die Wurzel des Privateigenthums, ganz in die Bewegung des Privateigenthums hereingerissen und zur Waare wird, daß die Herrschaft des Eigentümers als die reine Herrschaft des Privateigenthums, des Capitals, abgezogen von aller politischen Tinktur, erscheint, daß das Verhältniß zwischen Eigenthümer und Arbeiter sich auf das Nationalökonomische Verhältniß von Exploiteur und Exploitirtem reducirt, daß alles persönliche Verhältniß des Eigentümers mit seinem Eigenthum aufhört und dasselbe zum nur sachlichen materiellen Reichthum wird, daß an die Stelle der Ehrenehe mit der Erde die Ehe des Interesses tritt und die Erde ebenso zum Schacherwerth herabsinkt, wie der Mensch. Es ist nothwendig, daß, was die Wurzel des Grundeigenthums ist, der schmutzige Eigennutz, auch in seiner cynischen Gestalt erscheint. Es ist nothwendig, daß das ruhende Monopol in das bewegte und beunruhigte Monopol, die Concurrenz, der nichtsthuende Genuß des fremden Blutschweisses in den vielgeschäftigen Handel mit denselben umschlägt. Es ist endlich nothwendig, daß in dieser Concurrenz das Grundeigenthum unter der Gestalt des Capitals seine Herrschaft sowohl über die Arbeiterklasse als über die Eigenthümer selbst zeigt, indem die Gesetze der Bewegung des Capitals sie ruiniren oder erheben. Damit tritt dann an die Stelle des mittelaltrigen Sprichworts: nulle terre sans seigneur, das moderne Sprichwort: l’argent n’a pas de maître, worin die ganze Herrschaft der todtgeschlagnen Materie über d[en] Menschen ausgesprochen ist. |

|XIX| 2) Was den Streit betrifft über Theilung oder Nichttheilung des Grundbesitzes, so ist folgendes zu bemerken.

Die Theilung des Grundbesitzes verneint das grosse Monopol des Grundeigenthums, hebt es auf, aber nur dadurch, daß sie dieses Monopol verallgemeinert. Sie hebt den Grund des Monopols, das Privateigenthum, nicht auf. Sie greift die Existenz aber nicht das Wesen des Monopols an. Die Folge davon ist, daß sie den Gesetzen des Privateigenthums zum Opfer fällt. Die Theilung des Grundbesitzes entspricht nämlich der Bewegung der Concurrenz auf industriellem Gebiet. Ausser den nationalökonomischen Nachtheilen dieser Theilung von Instrumenten und der voneinander getrennten Arbeit, (wohl zu unterscheiden von der Theilung der Arbeit; die Arbeit wird nicht unter viele vertheilt, sondern dieselbe Arbeit von jedem für sich betrieben, es ist eine Vervielfachung derselben Arbeit) schlägt diese Theilung, wie jene Concurrenz nothwendig wieder in Accumulation um.

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Борис Гурьевич Капустин

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