Wenn aber nun Smith daraus, daß der Grundeigenthümer alle Vortheile der Gesellschaft exploitirt, darauf ||X| schließt (p. 161 t. II) daß das Interesse des Grundeigenthümers immer mit dem der Gesellschaft identisch ist, so ist das albern. In der Nationalökonomie, unter der Herrschaft des Privateigenthums ist das Interesse, was einer an der Gesellschaft hat, grad im umgekehrten Verhältniß zu dem Interesse, was die Gesellschaft an ihm hat, wie das Interesse des Wucherers an dem Verschwender durchaus nicht identisch mit dem Interesse des Verschwenders ist.
Wir erwähnen nur im Vorübergehn die Monopolsucht des Grundeigenthümers gegen das Grundeigenthum fremder Länder, woher z.B. die Korngesetze datiren. Ebenso übergehn wir hier die mittelaltrige Leibeigenschaft, die Sklaverei auf den Colonien, das Elend der Landleute \ Landtaglöhner in Großbrittannien. Halten wir uns an die Sätze der Nationalökonomie selbst.
1) Der Grundeigenthümer ist am Wohl der Gesellschaft interessirt, heißt nach nationalökonomischen Grundsätzen, er ist an ihrer fortschreitenden Bevölkerung, Kunstproduktion, Vermehrung ihrer Bedürfnisse, mit einem Wort am Wachsthum des Reichthums interessirt und dieß Wachsthum ist nach unseren bisherigen Betrachtungen identisch mit dem Wachsthum des Elends und der Sklaverei. Das wachsende Verhältniß der Miethe mit dem Elend ist ein Beispiel vom Interesse des Grundeigenthümers an der Gesellschaft, denn mit der Miethe wächst die Grundrente, der Zins des Bodens, worauf das Haus steht.
2) Nach d[em] Nationalökonomen selbst ist das Interesse des Grundeigenthümers der feindliche Gegensatz des Interesses des Pächters; also schon eines bedeutenden Theils der Gesellschaft. |
|XI| 3) Da der Grundeigenthümer [von] d[em] Pächter um so mehr Rente fordern kann, um so weniger Arbeitslohn der Pächter zahlt und da der Pächter um so mehr den Arbeitslohn herabdrückt, je mehr Grundrente der Eigenthümer fordert, so steht das Interesse des Grundeigenthümers grade so feindlich zum Interesse der Ackerknechte, wie das der Manufacturherrn zu ihren Arbeitern. Er drückt ebenfalls den Arbeitslohn auf ein Minimum.
4) Da die reale Erniedrigung im Preiß der Manufacturprodukte die Grundrente erhöht, so hat also der Grundbesitzer ein direktes Interesse an der Herabdrückung des Arbeitslohns der Manufakturarbeiter, an der Concurrenz unter den Capitalisten, an der Ueberproduktion, am ganzen Manufacturelend.
5) Wenn also das Interesse des Grundeigenthümers, weit entfernt mit dem Interesse der Gesellschaft identisch zu sein, im feindlichen Gegensatz mit dem Interesse der Pächter, der Ackerknechte, der Manufacturarbeiter und d[er] Capitalisten steht, so ist nicht einmal das Interesse des einen Grundeigenthümers mit dem d[es] andern identisch von wegen der Concurrenz, die wir nun betrachten wollen.
Allgemein schon verhalten sich grosses Grundeigenthum und kleines, wie grosses und kleines Capital. Es kommen aber noch spezielle Umstände hinzu, welche die Accumulation des grossen Grundeigenthums und die Verschlingung des kleinen durch dasselbe unbedingt herbeiführen. |
|XII| 1) nimmt nirgends mehr die verhältnißmässige Arbeiter und Instrumentenzahl mit der Grösse d[er] fonds ab, als beim Grundbesitz. Ebenso nimmt nirgends mehr die Möglichkeit der allseitigen Ausbeutung, Ersparung der Productionskosten und geschickte Arbeitstheilung mit der Grösse d[er] fonds mehr zu, als beim Grundbesitz. Ein Acker mag so klein sein, wie er will, die Arbeitsinstrumente, die er nöthig macht, wie Pflug, Säge etc. erreichen eine gewisse Grenze, an der sie nicht mehr vermindert werden können, während die Kleinheit des Grundbesitzes weit über diese Gränze hinausgehn kann.
2) Der grosse Grundbesitz accumulirt sich die Zinsen, die das Capital des Pächters auf die Verbesserung des Grund und Bodens angewandt hat. Der kleine Grundbesitz muß sein eignes Capital anwenden. Für ihn fällt dieser ganze Profit also weg.
3) Während jede gesellschaftliche Verbesserung dem grossen Grundeigenthum nüzt, schadet sie dem kleinen, weil sie ihm immer mehr baares Geld nöthig macht.
4) Es sind noch 2 wichtige Gesetze für diese Concurrenz zu betrachten:
α) Die Rente der Ländereien, die zur Produktion von Nahrungsmitteln d[er] Menschen cultivirt werden, regelt die Rente der Mehrzahl der übrigen angebauten Ländereien. Smith. t. I, p. 331.
Nahrungsmittel, wie Vieh etc kann zulezt nur der grosse Grundbesitz produciren. Er regelt also die Rente der übrigen Ländereien und kann sie auf ein Minimum herabdrücken.